Satzungsmuster für Feuerwehrsatzungen in Baden-Württemberg überarbeitet
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Neues Muster macht Feuerwehrsatzung corona-tauglich

Anfang des Jahres finden bei den Feuerwehren die Hauptversammlungen statt - hier stehen alle paar Jahre auch wichtige Wahlen an. Doch wie können die Hauptversammlungen in diesem Jahr abgehalten werden? Der Gemeindetag Baden-Württemberg hat dafür sein Satzungsmuster angepasst.

Kurz nach dem Jahreswechsel gilt es bei den Feuerwehren gewöhnlich einen wichtigen Termin vorzubereiten. Auf der Hauptversammlung wird Rückschau auf das vergangene und Planung für das neue Jahr besprochen. Da zu diesem Zwecke alle Mitglieder anreisen und viel Zeit einplanen, werden hier auch häufig Ehrungen, Beförderungen und Wahlen abgehalten. Nicht so während der Corona-Pandemie. Präsenzversammlungen mit vielen Menschen können nicht oder nur schwer abgehalten werden. Die Feuerwehrsatzungen schrieben bisher jedoch zumeist die Präsenz für dieserart Vorgänge vor. Während Vor- und Rückschau bei einigen Feuerwehren in den digitalen Raum verlegt und bei anderen auf unbestimmte Zeit verschoben wurden, haben andere Wehren Probleme mit notwendigen Wahlen. Denn alle fünf Jahre muss die Feuerwehrführung neu gewählt werden. In diesem Jahr steht das etwa in Bietigheim-Bissingen nötig, wo mindestens 143 Feuerwehrleute zur Wahl zusammenkommen müssen. Hier könnte in einer großen Halle getagt werden. Auch in Bönnigheim stehen Wahlen an. Trotzdem hat die Wehr die Hauptversammlung auf unbestimmte Zeit verschoben. 

Neue Feuerwehrsatzung weicht von Präsenzpflicht ab

Um dieses Problem zu beheben hat der Gemeindetag Baden-Württemberg sein Satzungsmuster für eine Feuerwehrsatzung beziehungsweise Feuerwehrabteilungssatzung angepasst und ergänzt. Die wesentlichen Neuerungen: In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe bezüglich der Durchführung der Hauptversammlung vom Grundsatz der Präsenzveranstaltung abgewichen werden (§ 16 Abs. 6). Die Hauptversammlung kann in diesen Fällen auf einen zeitnahen Termin - jedoch maximal bis zu einem Jahr - verschoben werden (§ 16 Abs. 6 Buchstabe a)) oder in digitaler Form abgehalten werden (§ 16 Abs. 6 Buchstabe b)). Und sofern die Hauptversammlung nach § 16 Abs. 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, enthält § 17 Abs. 7 die Regelungen für alternative Formate zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Hierüber entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

Satzungsmuster für Stadtverwaltungen

Stadtverwaltungen von Mitgliedskommunen des Gemeindetags finden das neue Satzungsmuster im Mitgliederbereich des Verbands unter https://www.gemeindetag-bw.de/mitgliederbereich/feuerwehr-abteilungssatzung