LBO-Novelle vereinfacht das Bauen in Baden-Württemberg
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Neuer Schritt zur Vereinfachung des Bauens

Eine neue Landesbauordnung (LBO) soll das Bauen im Land vereinfachen und beschleunigen. Nun hat die Landesregierung die Novellierung der LBO beschlossen.

Nach der Anhörung zur Novellierung der Landesbauordnung, bei der sich unter anderem der Gemeindetag Baden-Württemberg mit einer Stellungnahme einbrachte, ist nun der nächste Schritt getan: Die Landesregierung hat die Novellierung der Landesbauordnung beschlossen. Im nächsten Schritt muss der Landtag zustimmen, um die Weichen für einfachere und schnellere Bauverfahren ab Mitte des Jahres 2025 zu stellen.

Was soll die Novelle der Landesbauordnung erreichen?

Das erklärte Ziel der Novelle ist eine Beschleunigung und Vereinfachung der baurechtlichen Verfahren. Grund dafür ist der teils große Wohnraummangel in den Städten und Gemeinden und die gleichzeitig schwächelnde Baukonjunktur.

Diese Änderungen stehen bevor

1. Einführung einer Genehmigungsfiktion

Bei Nichtbescheidung eines Bauantrags innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist, gilt die beantragte Baugenehmigung als erteilt.

2. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei den Regierungspräsidien

3. Einführung einer Typengenehmigung

4. Ausweitung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens

Neben dem Kenntnisgabeverfahren für alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, kann lediglich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt werden. Das normale Baugenehmigungsverfahren findet daher nur noch auf Sonderbauten Anwendung.

5. Vereinfachung für das Bauen im Bestand

Hier sind mehrere Maßnahmen vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Nutzungsänderung von Gebäuden nicht zu höheren brandschutzbezogenen Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile oder Bauteile in Rettungswegen. Zudem soll die Nutzungsänderung verfahrensfrei sein, wenn durch die neue Nutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird. Des Weiteren wird der Umbau von Gebäuden vereinfacht, indem Abweichungen von Abstandsregelungen möglich werden, sofern das Gebäude durch den Umbau nicht größer wird.

6. Vereinfachung der Abstandsflächenregelungen

7. Anpassung Kinderspielplatzpflicht

Für die Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, die jeweils mindestens zwei Aufenthaltsräume haben, besteht derzeit die Pflicht, einen Kinderspielplatz zu errichten. Gleichzeitig investieren Städte und Gemeinden in attraktive und an den Bedarfen der Kinder orientierte zentrale Spielplätze. Um die kommunal geschaffene Infrastruktur – auch als sozialen Ort der Begegnung – zu stärken und die Baukosten zugunsten des bezahlbaren Wohnraums zu senken, soll die Pflicht entfallen. Stattdessen wird eine Abgabe an die Kommune fällig, die das Geld für die kommunalen Spielplätze verwenden kann.

Hier finden Sie die Hinweise der Landesregierung zur LBO-Reform.