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Ministerium schaltet Grundsteuer-Transparenzregister ab

Das Finanzministerium hat das Transparenzregister für die Grundsteuer B abgeschaltet – und mit ihm verabschiedet sich auch die Idee, die Reform könne aufkommensneutral bleiben. Die finanzpolitische Realität drängt viele Kommunen dazu, höhere Hebesätze einzuplanen.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg nahm das Transparenzregister für die neue Grundsteuer im Land gestern zum 30. Juni 2025 offline. Das Register war Anfang September 2024 online gegangen.

Es sollte als Informationsangebot dienen, das Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Kommunen eine Orientierung im Rahmen der Grundsteuerreform hinsichtlich der Grundsteuer B bot. Es zeigte für jede Kommune eine Bandbreite von sogenannten aufkommensneutralen Hebesätzen, also jene Spanne, bei der die Kommune trotz geänderter Berechnungsgrundlage ab dem Jahr 2025 etwa gleich hohe Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen würde wie zuvor.

Die Berechnung dieser Spanne basierte auf bereits vorliegenden neuen Grundsteuermessbeträgen, den alten Messbeträgen sowie den Hebesätzen des Jahres 2024. Da nicht alle neuen Messbeträge vorlagen, basierte die Veröffentlichung auf Schätzungen und wurde in Form einer Bandbreite angegeben.

Ziel des Registers war es laut dem Ministerium, Transparenz zu schaffen und die Diskussion über künftige Hebesätze „sachlich zu unterstützen“. Eigentümer sollten das Register nutzen können, um nachzuvollziehen, ob der von ihrer Gemeinde beschlossene Hebesatz voraussichtlich zu einer steuerlich fairen Belastung führt.

Transparenzregister zur Grundsteuer als „unnötig“ in der Kritik

Die Kommunen behielten jedoch ihre volle Entscheidungshoheit. Das Register sprach keine verbindlichen Vorgaben aus. Der Gemeindetag Baden-Württemberg kritisierte das Transparenzregister zur Grundsteuer scharf und sah darin einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung. Die Festlegung der Hebesätze sei laut Gemeindetag eine originäre Aufgabe der Städte und Gemeinden, die demokratisch in den Gemeinderäten beschlossen werde.

Das vom Land veröffentlichte Register mit „aufkommensneutralen“ Hebesatzempfehlungen sei daher nicht nur unnötig, sondern untergrabe die kommunale Entscheidungshoheit. „Die Hebesatzhoheit liegt bei den Kommunen – nicht beim Land“, betonte der Gemeindetag. Zudem wies der Gemeindetag auf die Gefahr hin, dass in der Öffentlichkeit falsche Erwartungen geweckt würden, wenn Kommunen von den im Register genannten Spannen abweichen. Das könne zu Missverständnissen und politischem Druck führen, obwohl die Gemeinden ihre Entscheidungen auf Grundlage ihrer eigenen Finanzsituation treffen müssten.

Künftige Hebesätze der Grundsteuer B weichen vielerorts von Register ab

Dass der Gemeindetag hier Probleme vorhersah, die nun sehr aktuell scheinen, zeigt sich mit Blick auf die aktuell sehr schwierige Finanzlage der Kommunen. Denn einige kamen nicht umhin bereits ihre Finanzplanungen an die Haushaltslage anzupassen und damit vom Transparenzregister abzuweichen.

Eines von mehreren Beispielen ist etwa die Stadt Marbach am Neckar. „Wir haben beim Beschluss der Hebesätze aufgrund der schlechten Haushaltslage in 2025 bereits eine moderate Erhöhung eingearbeitet“, erklärt Verena Weinreuter von der Finanzverwaltung der Kommune mit rund 15.500 Einwohnerinnen und Einwohnern im Landkreis Ludwigsburg. „Bei der Grundsteuer B sind wir aktuell 80.000 Euro über dem Ansatz.“ Allerdings sei noch mit Reduzierungen zu rechnen.

Finanzlage zwingt oft zur Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze

Angesichts der aktuellen Finanzlage wird in vielen Kommunen bei der Vorbereitung der Haushalte für die kommenden Jahre eine Erhöhung der Grundsteuer B diskutiert. Sie gehört zu den wenigen Einnahmequellen, auf die die Gemeinden direkten Einfluss haben – und wirkt sich somit unmittelbar auf ihre Haushaltslage aus.

Eine weitere Erhöhung der Hebesätze liegt auch in Marbach am Neckar notgedrungen auf dem Tisch: „Die Haushaltslage der Stadt Marbach ist im gesamten Finanzplanungszeitraum sehr schlecht, sodass mit Sicherheit eine weitere Anhebung der Hebesätze thematisiert werden muss“, unterstreicht Weinreuter.

Es zeigt sich also aktuell, dass sich das Ziel der Aufkommensneutralität in Bezug auf das Niveau der Einnahmen vor der Reform angesichts angespannter kommunaler Haushaltslagen vielerorts keineswegs mehr aufrechterhalten lässt.

Das Abschalten des Transparenzregisters ist somit eine konsequente Folge der kommunalen Selbstverwaltung. Mit dem Register hatte das Land zwar den legitimen Anspruch verfolgt, die angestrebte Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform transparent darzustellen. Doch die Veröffentlichung empfohlener Hebesatzspannen griff – auch wenn formal unverbindlich – in die kommunale Entscheidungsfreiheit ein.

Die Kommunen müssen in der Lage bleiben, ihre Hebesätze eigenständig und unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Haushaltslage sowie strukturellen Gegebenheiten festzulegen. Sie tragen die Verantwortung für ihre Finanzen und wissen selbst am besten, welche Maßnahmen notwendig sind, um einen tragfähigen kommunalen Haushalt zu sichern.

Der Gemeindetag sieht Kritik bestätigt

Der Gemeindetag fühlt sich durch das Aus des Transparenzregisters in seiner Kritik bestätigt. Wie er in einer Stellungnahme mitteilt, hätten die Kommunalen Landesverbände schon vor dessen Veröffentlichung darauf hingewiesen, dass der angezeigte Hebesatz-Korridor auf einer Datenbasis beruhe, die in Teilen unvollständig oder nicht aktuell sei – und daher womöglich nicht die tatsächlichen Gegebenheiten in den Kommunen widerspiegele. Der Gemeindetag hatte die prognostizierten Spannen deshalb frühzeitig als potenziell ungenau eingeordnet. Dass laut Finanzministerium nach Veröffentlichung in rund sechs Prozent der Kommunen Korrekturen vorgenommen werden mussten, bestätigt diese Einschätzung nachträglich.

Zudem warnte der Gemeindetag davor, dass die rein rechnerischen Maßgaben des Registers nicht den Blick auf die realen Haushaltslagen verstellen dürften – insbesondere angesichts der strukturell unterfinanzierten kommunalen Aufgaben. Zwar dürfe die Reform kein Instrument zur generellen Aufkommenssteigerung sein, dennoch müsse sich das tatsächliche Grundsteueraufkommen – wie in jedem Haushaltsjahr – an der wirtschaftlichen Lage, dem Finanzbedarf und den Anforderungen des Haushaltsausgleichs orientieren.