
Förderprogramm Klimaschutz-Plus wird fortgesetzt
Das Land Baden-Württemberg hat sich für die kommenden Jahre und Jahrzehnte ambitionierte Klimaschutzziele gesetzt. Wichtiger Partner sind dabei auch Kommunen, Unternehmen, Vereine, kirchliche Organisationen und kommunale Betriebe. Um diese zu unterstützen und damit die Klimaschutzziele nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg zu erfüllen, hat das Umweltministerium das Förderprogramm „Klimaschutz-Plus“ aufgelegt.
Das Programm wurde nun fortgeschrieben und verlängert. Mit einer dritten Änderungs-Verwaltungsvorschrift wurde nun der Antragszeitraum vom 8. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 verlängert und es wurden verschiedene Neuerungen vorgenommen. Nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz sollen inzwischen die im Land verursachten Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Gesamtemissionen 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent reduziert und zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise verringert werden. Dies kann nur erreicht werden, wenn Energie effizienter eingesetzt und bei Strom und Wärme Energie eingespart wird – insbesondere im Gebäudebestand. Die Wärmeversorgung soll bis 2040 klimaneutral sein. Deshalb muss der heutige Wärmebedarf – insbesondere im Gebäudesektor – konsequent reduzieren werden. Den verbleibenden Bedarf sollen künftig erneuerbare Energien decken. Um diese im Land konsequenter zu nutzen, müssen die Infrastrukturen darauf ausgerichtet und optimiert werden.
Die Rolle der Städte und Gemeinden ist besonders wichtig. Denn sie haben gegenüber ihren Einwohnerinnen und Einwohnern eine Vorbildfunktion zu erfüllen und sie gestalten innerhalb ihrer Gemarkung die Rahmenbedingungen zur CO2-Reduzierung ganz wesentlich mit.
Die Säulen des Programms
- CO2-Minderungsprogramm
Ziel der Förderung ist es, CO2-Emissionen, die aus dem Energieverbrauch resultieren, durch Maßnahmen nachhaltig zu mindern.
- Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm
Ziel der Förderung ist es, weitere Klimaschutzaktivitäten anzureizen. Zum Beispiel Strukturen optimieren, Qualifizierungsmaßnahmen sowie durch Bildung und Information. Dies soll etwa durch die Bilanzierung von CO2-Emissionen, Vernetzung und Beratung sowie Projekte an Schulen geschehen.
- Nachhaltige, energieeffiziente Sanierung
In den nächsten Jahren werden viele Gebäude mit Förderung des Landes saniert. Um energieeffiziente Sanierungen anzureizen und den Klimaschutzplan zu unterstützen, werden Vorhaben ergänzend gefördert, die besondere Effizienzstandards erreichen.
Die Neuerungen ab Juli 2023
Im Rahmen der Fortschreibung hat das Umweltministerium wichtige Fördertatbestände überarbeitet. Zu den Änderungen gehören unter anderem:
- Förderung der klimaneutralen Kommunalverwaltung (Ziffer 2.2.2.12)
- Klimaschutz- und Energieeffizienznetzwerke (Ziffer 2.2.2.5)
Weitere Förderbausteine von Klimaschutz-Plus werden später veröffentlicht.
Zudem werden mit der Fortführung des Programms die Fördervoraussetzungen angepasst (Ziffer 3.4 bis 3.6): Fördervoraussetzung für Kommunen ist es, dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Kommunalen Landesverbänden geschlossenen Klimaschutzpakt mittels einer unterstützenden Erklärung beizutreten mit dem Ziel, bis spätestens 2040 eine klimaneutrale Kommunalverwaltung zu erreichen.
Weitere Fördervoraussetzung für Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Erfassung des Energieverbrauches gemäß Paragraf 18 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg. Die Energieverbräuche sollen vollständig und lückenlos vorliegen – mindestens ab dem Jahr 2022.
Neuerungen im Förderprogramm Klimaschutz-Plus
Anträge können vom 8. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden. Der Eingangsstempel bei der L-Bank ist maßgeblich. Sind die Mittel früher ausgeschöpft, gibt das Umweltministerium dies bekannt. Beim Fördertatbestand klimaneutrale Kommunalverwaltung gab es in der letzten Förderrunde eine hohe Nachfrage.
Aufgrund der Corona-Pandemie und der Abwicklung der damit verbundenen Hilfen konnten Anträge erst seit 15. Mai 2021 bei der L-Bank eingereicht werden. Durch eine Änderung des Förderprogramms wurde es möglich, eine Fördermaßnahme auch schon vor dem Zugang des Bewilligungsbescheids zu beginnen. Es ist weiterhin möglich, eine Maßnahme vorzeitig zu beginnen, dies erfolgt jedoch auf eigenes Risiko und ohne Rechtsanspruch auf eine Förderung.