Ausgangssperren in Corona-Hotspots
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Ausgangssperren nur noch in Corona-Hotspots

Über die Hälfte der Kreise wird weiterhin unter nächtliche Ausgangssperren gesetzt. Sobald drei Kriterien erfüllt werden, gelten sie zwischen 21 und 5 Uhr.

Anfang der Woche hatte der Verwaltungsgerichtshof die landesweiten Ausgangssperren von 20 bis 5 Uhr gekippt. Bei den sinkenden Sieben-Tages-Inzidenzen sei diese Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht mehr verhältnismäßig, urteilte das Gericht. Genau in der Nacht des "Schmotzigen Dunschtig" wäre damit eigentlich die Ausgangssperre ausgelaufen. Die Landesregierung hat nun jedoch eine neue Regelung für Corona-Hotspots gefunden.

Ausgangssperren bei einer Inzidenz über 50

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern gilt fortan eine Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr, sofern zwei weitere Kriterien erfüllt werden. Das Gesundheitsamt entscheidet, ob eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus vorliegt und ob es sich um ein diffuses Infektionsgeschehen handelt. Wenn alle drei Sachverhalte gegeben sind, muss die Ausgangssperre verhängt werden. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 50, kann die Ausgangssperre wieder aufgehoben werden. 

Mehrheit der Kreise weiterhin bei über 50

Nach wie vor liegen 22 Land- und 4 Stadtkreise oberhalb der Sieben-Tage-Inzidenz von 50. Dort werden die Ordnungsämter also weiterhin die Ausgangssperren überprüfen müssen.