Wechselunterricht ist in Baden-Württemberg ab der 8. Klasse möglich.
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Wechselunterricht in höheren Jahrgängen ermöglicht

Nun ist er doch möglich - der Wechselunterricht ab der Jahrgangsstufe 8. Ob er eingeführt wird, bleibt jedoch dem jeweiligen Gesundheitsamt und der Schulleitung überlassen.

Kommunen mit einem besonders hohen Infektionsgeschehen können in den höheren Jahrgängen ab Dienstag  (8. Dezember) Fern- und Wechselunterricht eingeführt werden. Das ermöglicht die vom Kultusministerium aktualisierte Verordnung. Nicht möglich ist dies jedoch bei den jüngeren Jahrgangsstufen. Hier sei der Präsenzunterricht besonders wichtig, um den Kindern Struktur und Halt zu geben. 

Wechselunterricht soll Kontakte auch auf Schulwegen verringern

Sozialminister Manne Lucha hatte auf die Einführung von Wechsel- oder Fernunterricht für Hotspot-Kommunen gedrängt. Bei dem sogenannten Wechselunterricht können Klassen etwa halbiert werden. Dann bleibt abwechselnd die Hälfte der Klasse zu Hause, während die andere Hälfte der Klasse wie üblich im Präsenzunterricht in der Schule unterrichtet wird. So möchte Lucha auch Kontakte auf dem Weg zur Schule und in Bussen und Bahnen eingrenzen. 

Entscheidung liegt bei Schule und Schulträger

Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen können laut der aktualisierten Verordnung vorübergehend ab der Klassenstufe 8 die Klassen oder Lerngruppen teilen und einen Wechselbetrieb von Präsenz- und Fernunterricht vornehmen, um im Präsenzunterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten. Sofern der Mindestabstand anders einzuhalten ist, wird der Wechselunterricht hingegen nicht gestattet. Den Turnus des Wechsels können die Schulleitungen selbst entscheiden, solange spätestens nach einer Woche ein Wechsel erfolgt. Der Wechselunterricht ist für bestimmte Jahrgänge ausgenommen. Im Besonderen für Jahrgänge, denen 2021 eine Abschlussprüfung bevorsteht. Sobald die Infektionszahlen zehn Tage in Folge unter 200 pro 100.000 Einwohnern liegen und eine abnehmende Tendenz aufweisen, soll der Wechselunterricht zeitnah beendet werden.

Die neue Regelung gilt für Gebiete in denen die Anzahl der Neuinfektionen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen bei mehr als 200 Fällen auf 100.000 Einwohner lag. Das Kultusministerium unterstrich jedoch, dass in Corona-Hotspots nicht zwangsläufig Wechselunterricht durchgeführt werden müsse. Das liege in der Hand der Gesundheitsämter und Schulleitungen und hinge davon ab, ob das Infektionsgeschehen den Schulbetrieb beeinträchtige. Die Gesundheitsämter müssen vor Ort ein besonderes Infektionsgeschehen feststellen. Und auch dann tritt kein Automatismus ein: Die Schulleitung entscheidet, ob Wechselunterricht für den Infektionsschutz notwendig ist. Die Entscheidung der Schulleitung muss in Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde und des Gesundheitsamtes getroffen werden. 

Weitere Änderungen an der Corona-Verordnung Schule

Neu ist außerdem, dass eine Erklärung der Erziehungsberechtigten zum Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler an Schulen sowie in Kitas nicht mehr verlangt wird. Diese Selbsterklärung, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich gebracht hatte, ist zwischenzeitlich aufgrund der bestehenden Regelungen für Ein- und Rückreisende entbehrlich und muss somit nach den Weihnachtsferien nicht mehr erneut vorgelegt werden. Die Corona-Verordnung Schule sowie die Corona Verordnung Kita wurden entsprechend angepasst.