Das bedeutet die neue Corona-Verordnung für die Kommunen in Baden-Württemberg
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Was bedeutet die neue Corona-Verordnung für die Kommunen?

Seit Samstag sind die Länder wieder für die Corona-Maßnahmen zuständig. In Baden-Württemberg entfallen das Stufensystem und die Kontaktbeschränkungen. Maskenpflichten und 3G- bzw. 2G-Regelungen sind jedoch weiterhin möglich. Die Regeln für Schulen, Kitas, Sportvereine, Musik- und Kunstschulen.

Der Bund hat mit seinem neuen Infektionsschutzgesetz die Verantwortung für die Pandemie-Bekämpfung wieder in die Hände der Länder gelegt. Dies jedoch mit einem deutlich geringeren Maßnahmen-Portfolio als zuvor. Das Land Baden-Württemberg hat sich dazu entschieden im Rahmen der Möglichkeiten einen vorsichtigen Kurs zu fahren. „Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes passt nicht zur derzeitigen Corona-Lage“, sagt Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Ja, das Virus hat sein Gesicht verändert. Aber die Pandemie ist mitnichten vorbei. Und mitten in diese erneute Welle kommt jetzt ein neues Infektionsschutzgesetz, das fast keine grundlegenden Schutzmaßnahmen mehr vorsieht, und das den Ländern einen völlig unzureichenden Instrumentenkasten an die Hand gibt. Wir haben deshalb entschieden, die Maskenpflicht und die geltenden Zugangsbeschränkungen nach der 3G- beziehungsweise 2G+-Regel bis zum 2. April zu verlängern, um zumindest die aktuelle Welle möglichst schnell zu brechen.“

Welche Regeln gelten laut der neuen Corona-Verordnung?

Während das Stufensystem aus Basis-, Warn- und Alarmstufe genauso entfällt wie Kapazitäts- und Kontaktbeschränkungen bleibt daher eine Maskenpflicht bis zum 2. April bestehen. FFP2-Masken sind für Menschen über 18 Jahren in geschlossenen Räumen und im Öffentlichen Personennahverkehr Pflicht. Im Freien muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. 3G gilt bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen. 2G mit einem zusätzlichen Test gilt für Diskotheken und Clubs. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wird die Testpflicht fortgeführt.

Corona-Verordnung Schule

In den Schulen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Außerdem werden bei den Schülern weiterhin zwei Corona-Tests pro Woche durchgeführt, beim Lehrpersonal ein Test pro Tag. Das Kultusministeriums gibt die Empfehlung aus, den 1,5-Meter-Abstand einzuhalten, wenn die Gegebenheiten es zulassen. Eine Durchmischung der Klassen zu Schulbeginn, -ende und in den Pausen soll weiterhin vermieden werden. Auch in der Mensa sollen die Schüler möglichst in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe bleiben und zu Schülern außerhalb ihrer Gruppe mindestens 1,5 Meter Abstand halten. Sollte die Mensa im Schichtbetrieb genutzt werden, müssen die Tische zwischen den Schichten gereinigt werden. Klassenräume sollen alle 20 Minuten oder nach Maßgabe der CO2-Ampeln gelüftet werden. Handwaschmittel und Papiertücher oder alternativ Handdesinfektionsmittel müssen in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Bei Corona-Fällen in einem Klassenverband oder einer Lerngruppe besteht für fünf Tage die Kohortenpflicht.

Regeln für Sport- und Musik-Unterricht

Im Musikunterricht kann die Maskenpflicht entfallen, wenn die Schüler einen Abstand von mindestens zwei Meter voneinander einhalten. Gibt es einen Corona-Fall in einem Klassenverband oder einer Lerngruppe, dürfen die Schüler der Gruppe nicht am Singen oder am Unterricht mit Blasinstrumenten teilnehmen. Beim Sportunterricht besteht eine Maskenpflicht nur während Hilfestellungen. Es sollen sich möglichst wenige Schüler gleichzeitig in den Umkleidekabinen aufhalten. Hat es einen Corona-Fall in einer Gruppe gegeben, ist der Sportunterricht ausschließlich in der Kohorte kontaktfrei im Freien erlaubt.

Corona-Verordnung Kita

In Kitas besteht ein Abstandsgebot nur zwischen Erwachsenen. Zwei Corona-Tests wöchentlich müssen den Kindern angeboten werden. Sollte Fachpersonal erkranken, kann der Mindestpersonalschlüssel um 20 Prozent unterschritten werden bevor eine Vertretungskraft eingesetzt werden muss. Das muss jedoch dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg mitgeteilt werden.

Regelungen für Sportvereine, Musik- und Kunstschulen

Für Sportvereine gilt weiterhin die 3G-Regel. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren, die noch nicht zur Schule gehen und Schüler unter 18 Jahren, die an regelmäßigen Testungen in der Schule teilnehmen. Es besteht eine Maskenpflicht außer während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen. Ein Hygienekonzept muss dem örtlichen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorgezeigt werden. Ähnlich sind auch die Regeln für Musik- und Kunstschulen. Für Teilnehmer und Zuschauer gilt jeweils die 3G-Regel. FFP2-Masken müssen von über-18-Jährigen in Innenräumen und im Freien bei Unterschreitung eines 1,5-Meter-Abstands getragen werden. Das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ist ohne Maske erlaubt, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird.