Corona-Verordnung in Baden-Württemberg
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Corona-Verordnung: Kommunen sollen über stark frequentierte Orte entscheiden

Treffen zu maximal fünf Personen mit Lockerungen für Weihnachten, nicht aber für Silvester und Neujahr - Die neue Corona-Verordnung bedeutet für die Kommunen viel Arbeit. Unter anderem sollen sie selbst entscheiden an welchen zusätzlichen Orten eine Maskenpflicht verhängt wird.

Mit nur einem Tag Vorlauf beschloss das Land Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung, die bereits ab dem 1. Dezember in Kraft ist. Sie bedeutet stärkere Beschränkungen, aber auch Lockerungen über Weihnachten. Einzelne Punkte, wie die Hotspot-Strategie konnten nicht abschließend geklärt werden und sollen in den kommenden Tagen nachgereicht werden. 

Ausnahmen für Weihnachten

Wie schon in den Bund-Länder-Gesprächen beschlossen, sollen sich ab dem 1. Dezember nur noch maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen dürfen. Eine Ausnahme dazu stellt die Weihnachtszeit dar. Während der Festtage sollen sich bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen dürfen. Auch Beherbergungsbetrieben sollen dann öffnen dürfen, jedoch nur um Gäste zu empfangen, die ihre Familien besuchen. Anders als in den Bund-Länder-Gesprächen festgehalten, wird diese Lockerung allerdings nur vom 23. bis zum 27. Dezember gelten - sich also nicht über Silvestern und Neujahr erstrecken. In der Corona-Verordnung macht das Land noch einmal deutlich, dass diese Regelung noch keine Garantie darstellt. Am 20. Dezember werde mit Blick auf die aktuellen Infektionszahlen entschieden, ob es bei der Weihnachtsausnahme bleiben kann. Die Weihnachtsferien der Schulen werden bereits am 19. Dezember beginnen. Für die Festlegung des Ferienbeginns in Kitas sind die Träger - und damit in vielen Fällen die Kommunen - selbst zuständig. 

Kommunen bestimmen über zusätzliche Maskenpflicht auf Wegen

Eine Maskenpflicht gilt nun zusätzlich für Arbeits- und Betriebsstätten, sowie für die Eingangsbereiche und Parkplätze von Geschäften und Märkten. Auch an anderen stark frequentierten Orten sei eine Maskenpflicht nötig. Städten und Gemeinden sollten selbst entscheiden, ob sie Maskenpflichten für Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Wege einführen. Das Land stellt FFP2-Masken im zweistelligen Millionenbereich für Lehrkräfte, Pflegeeinrichtungen, Impfzentren und Obdachlose zur Verfügung. Die Verteilung erfolgt in Zusammenarbeit mit den kommunalen Landesverbänden. 

Zusätzliche Beschränkungen für den Einzelhandel

Auch im Einzelhandel haben sich die Auflagen erhöht. Geschäfte dürfen bis zu 800 Quadratmetern Fläche je zehn Quadratmetern einen Kunden einlassen. Ab dem 801. Quadratmeter reduziert sich die Zahl auf einen Kunden pro zwanzig Quadratmeter. Diese zusätzliche Regelung gilt jedoch nicht für den Lebensmitteleinzelhandel. In großen Einkaufszentren wird nicht mit einer Quadratmeterzahl für alle Geschäfte gerechnet. Kleine Shops in Zentren dürfen pro zehn Quadratmetern einen Kunden einlassen. 

Hotspot-Strategie wird nachgereicht

Die Hotspot-Strategie wird die Landesregierung in den nächsten Tagen nachreichen. Ein Entwurf des Gesundheitsministeriums sieht vor, dass bei mehr als 200 Infektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen auch Ausgangssperren verhängt werden können. Einwohner dürften dann nur noch für Beruf, Schule, Sport, Einkauf und Arztbesuch das Haus verlassen. Ein Haushalt dürfe sich dann auch nur noch mit maximal einer weiteren Person treffen. Besuche in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtung wären in Hotspots nur noch nach vorherigem Antigen-Test oder mit FFP2-Maske erlaubt. Die Strategie soll nun zunächst im Corona-Lenkungkreis beraten werden. Die CDU habe Zweifel an der juristischen Haltbarkeit des jetzigen Entwurfs. 

Corona-Verordnung gilt bis zum 20. Dezember

Die Corona-Verordnung wird bis zum 20. Dezember gelten. Mitte Dezember treffen sich die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin erneut, um über das weitere Vorgehen zu beraten.